Der Entschädigungsrahmen für Streitwerte über Fr. 20'000.00 bis Fr. 50'000.00 geht von Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff 2 AnwT). Der Aufwand im vorliegenden Verfahren war eher tief. Da zudem ein Parallelverfahren durchzuführen war, ergaben sich gewisse Synergien. Der Fall enthielt keine besonderen Schwierigkeiten, weshalb dem Gericht eine Entschädigung von Fr. 3'200.00 (inklusive Auslagen und MWST) angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beitrag für die Parzelle aaa an die Kanalisationserschliessung aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.