13. 13.1. Die Kosten des Verfahrens sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Bei Obsiegen in geringem Umfang (weniger als 10 %) werden praxisgemäss die gesamten Verfahrenskosten dem Unterliegenden auferlegt (vgl. AGVE 2005 S. 433). Die Beschwerdeführenden - 20 - obsiegen zu knapp weniger als 10 % (Streitwert Fr. 43'298.00, Abwasserbeitrag Fr. 4'202.00), weshalb sie die Kosten des Verfahrens zu tragen haben. Der geleistete Kostenvorschuss ist anzurechnen.