11.3.2. An die Kosten der systematischen Erschliessung von Bauland mit Wasser hat die Gemeinde 30 % zu übernehmen (§ 54 Abs. 3 WR). Vorliegend sollen 33 % von der Gemeinde getragen werden; die Beiträge der Gebäudeversicherung sind der Rechnung gutzuschreiben (Grundsätze der Kostenverteilung S. 5).