Unter den Grundeigentümern wurden die Strassenbaukosten allein nach Fläche aufgeteilt. Sämtliche belasteten Grundstücke stossen direkt an den Y-Weg an. Alle einbezogenen Flächen sind sodann unüberbaut. Unter diesen Umständen ist die gewählte Kostenverteilung nicht zu beanstanden.