11.2. Zur Aufteilung der Strassenbaukosten haben sich die Beschwerdeführenden nicht geäussert. Die Baukosten von Feinerschliessungsstrassen sind in der Regel vollumfänglich von den Grundeigentümern zu tragen. An die Groberschliessung haben sie maximal 70 % zu bezahlen (§ 2 Übergangsreglement). Die Kosten der Stichstrasse und des Fusswegs gehen voll zu Lasten der Grundeigentümer. Das ist nicht zu beanstanden, da es zweifellos Anlagen der Feinerschliessung sind.