Die Gemeinde hat die an die Erschliessungsanlagen anstossenden Flächen in die Perimeter einbezogen. Bei den Eckgrundstücken hat sie mit Winkelhalbierenden Teilflächen gebildet und nur die den Erschliessungsanlagen zugewandte Fläche belastet. Bei den Grundstücken, die zwischen der Kantonsstrasse und dem Y-Weg liegen, wurde ebenfalls nur der Südabschnitt einbezogen. Dieser wurde – regelwidrig (vgl. Erw. 7.9.) – nicht mit der Mittellinie abgegrenzt, sondern es wurde die Mittellinie der Parzelle ddd über die beiden Nachbarparzellen eee und aaa weitergezogen (Protokoll - 18 -