BGE 110 Ia 209). Mehr als diese Kosten dürfen nicht auf die profitierenden Grundeigentümer verlegt werden (Einhaltung Kostendeckungsprinzip). Umgekehrt darf vermutet werden, dass die Anlagen nicht realisiert würden, wenn sie nicht zumindest die entstehenden Erschliessungskosten wieder einbringen würden. Auch deshalb kann auf die aufwändigen Schätzungsverfahren verzichtet werden (vgl. zum Ganzen auch Knecht, a.a.O., S. 38 und 41).