Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerenden muss der Sondervorteil, der den Grundstücken im Erschliessungsperimeter erwächst, nicht beziffert werden. Die Gemeinde muss keine Verkehrswertschätzungen durchführen, sondern darf auf schematisierende Massstäbe abstellen, die sich an der Durchschnittserfahrung ausrichten (vorne Erw. 7.5.). Zudem geht die Praxis im Erschliessungsabgaberecht von der Fiktion aus, dass der entstandene Sondervorteil mindestens der Höhe der durch die Erschliessung verursachten Kosten entspricht (so z.B. auch Art. 6 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes [WEG; SR 843] vom 4. Oktober 1974; BGE 110 Ia 209).