Die neue Abwasserleitung entspricht zwar der Generellen Entwässerungsplanung. Vom Schacht KS 2010 C könnte zudem ohne technische Schwierigkeiten eine Leitung auf das Grundstück der Beschwerdeführenden gelegt werden. Infolge der fehlenden rechtlichen Sicherung der Durchleitung (Protokoll S. 9) ist diese Erschliessungsvariante für die belastete Fläche jedoch nicht ohne weiteres nutzbar. Ob die gewährte Reduktion von 50 % auf den Beitrag die Mehrkosten eines solchen Anschlusses tatsächlich abgelten würde – das wurde nicht berechnet (Protokoll S. 9) – kann dahin gestellt bleiben.