Die Gemeinde hat das Durchleitungsrecht für die neue Alternativerschliessung nicht geregelt. Es obliegt nach deren Ansicht den Grundeigentümern, sich das Recht im gegebenen Zeitpunkt zu beschaffen, allenfalls über ein Notleitungsrecht (Protokoll S. 2 f. und 9 f.). Von einem wirtschaftlichen Sondervorteil kann jedoch erst gesprochen werden, wenn der Vorteil rechtlich gesichert ist (René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 343; vgl. auch Bundesgerichtsentscheid 2C_444/2008 vom 9. März 2009, Sachverhalt und Erw. 3).