Neigung und Form des Grundstücks bieten bautechnisch keine Probleme. Auch der bestehende, unterirdisch über die Gebäudefassade hinausragende Gewölbekeller hindert eine weitere Überbauung nicht. Er ist Teil der Gestaltungsfreiheit der Eigentümer und könnte abgebrochen oder in einen Neubau integriert werden. Einem künftigen Bau könnte als weitere Variante auch ein Näherbaurecht zum Keller eingeräumt werden. Insgesamt wurden keine Argumente vorgetragen, die einer intensiveren Überbauung des Grundstücks rechtlich oder sachlich aus objektiver Sicht entgegenstehen würden.