9.3. Die baurechtlichen Vorgaben lassen eine weitere Überbauung, insbesondere natürlich auch eine Neuüberbauung, zu. Das Grundstück liegt in der Dorfkernzone. Dort gelten für den grossen und kleinen Grenzabstand als Richtwerte 4 m und 8 m (§ 4 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q., beschlossen von der Gemeindeversammlung am 16. Juni 2000, genehmigt vom Regierungsrat am 28. Februar 2001). Der Strassenabstand zum Y-Weg beträgt 4 m (§ 111 Abs. 1 lit. a BauG), zum Nachbargrundstück ccc wäre ein Abstand von 8 m einzuhalten.