Ob diesem Grundstück aus den neuen Erschliessungsanlagen tatsächlich ein Sondervorteil erwächst, ist anhand objektiver Kriterien – und nicht anhand der subjektiven Bedürfnisse der Grundeigentümer – zu prüfen (Erw. 7.6). In Bezug auf die Beitragspflicht spielt es also keine Rolle, ob eine weitere Überbauung des Grundstücks beabsichtigt ist. Es gibt weder eine Baupflicht, noch eine Pflicht zur optimalen Nutzung eines Grundstücks. Auch die Anordnung der Bauten ist im Rahmen der Bauvorschriften frei.