Der konkrete rechnerische Mehrwert, der einem Grundstück oder Grundstückteil aus einer Erschliessung erwachse, müsse nicht in Franken nachgewiesen werden. Nachzuweisen sei lediglich, dass der Mehrwert nicht ganz erheblich vom erfahrungsgemässen Mehrwert belasteter Grundstücke abweiche (Duplik S. 2), d.h. es dürfe pauschaliert werden (Protokoll S. 5). Es gebe keinen Besitzstandsschutz für Ausfahrten auf die Kantonsstrasse. Es müsse lediglich eine Ersatzzufahrt zur Verfügung stehen (Protokoll S. 8).