Die Topografie (Nordhanglage) verunmögliche eine Überbauung nicht, wie sich an vergleichbaren Situationen in Q. und anderen Gemeinden zeige (Vernehmlassung S. 5). Die Beitragsperimetergrenze hätte auch weiter nach Norden bis zur Mittellinie geschoben werden können (Vernehmlassung S. 5). Die Parzelle aaa könne aus topografischen Gründen nicht bei den nächstgelegenen Schächten an die Abwasserleitung angeschlossen werden. Es müsse eine relativ lange Hauszuleitung zum Schacht KS 210 C gezogen werden. Aus diesem Grund sei der Beitrag an die Entwässerung um 50 % reduziert worden (Vernehmlassung S. 5). - 14 -