8.2. Der Gemeinderat führt dagegen an, die heutige Überbauungssituation und die subjektiven Überbauungsabsichten seien im Beitragsplanverfahren nicht massgebend. Objektiv sei ein Ausbau der bestehenden Liegenschaft Richtung Süden wie auch eine Neuüberbauung mit Abbruch der bestehenden Gebäulichkeiten möglich. Auch eine Abparzellierung des südlichen Parzellenabschnitts sei denkbar. Der Gewölbekeller könne in einen Neubau einbezogen oder es könne ein Grenzbaurecht eingeräumt werden. Gegenüber dem Y-Weg sei ein Abstand von 4 m, nicht von 8 m einzuhalten (Vernehmlassung S. 4). Gegenüber der Nachbarparzelle ccc gelte allerdings der grosse Grenzabstand von 8 m (Protokoll S. 6).