Vom Streitgrundstück aus dürfe uneingeschränkt auf die Kantonsstrasse ausgefahren werden; es bestehe diesbezüglich Besitzstandsschutz (Protokoll S. 8). In Bezug auf die neue Abwasserleitung machen die Beschwerdeführenden geltend, bei Entwässerung der Liegenschaft nach Süden müsste wahrscheinlich ein Pumpsystem installiert werden (Beschwerde S. 9).