Es könne sodann ausgeschlossen werden, dass an das bestehende Gebäude Richtung Süden angebaut werde. Dort gehe es ins Grüne; es sei der einzige Ort, wo man sich draussen aufhalten könne. Im Westen und Osten sei das Haus an andere Gebäude angebaut, im Norden führe die Kantonsstrasse durch. Anbauten würden im Übrigen keine weiteren Erschliessungsanlagen erfordern (Beschwerde S. 9). Bei einem Abbruch der bestehenden Baute würden kaum zwei Gebäude auf das Grundstück gestellt. Man würde wiederum von der Kantonsstrasse her erschliessen (Protokoll S. 7 und 12). Vom Streitgrundstück aus dürfe uneingeschränkt auf die Kantonsstrasse ausgefahren werden;