Eine Überbauung würde zudem voraussetzen, dass der Gemeinderat den Beschwerdeführenden ein Abweichen von den Grenzabständen, die als Richtwerte vorgegeben seien, bewilligen würde. Es bestehe keine Gewissheit, ob die Bewilligung dannzumal erteilt würde. Würden die Richtwerte aber eingehalten – auch gegenüber dem Gewölbekeller – verbleibe eine unüberbaubare dreieckige Restfläche mit Kantenlängen von 3 m und 6 m. - 13 -