Selbst wenn die Überbaubarkeit des Südabschnitts des Grundstücks bejaht würde, bestünde für die zusätzlichen Leitungen kein Bedarf. Die Streitparzelle sei vollständig mit Wasser und Abwasser erschlossen; die zusätzlichen Leitungen bewirkten keinen Vorteil (Beschwerde S. 6). Eine Überbauung im höhergelegenen Südabschnitt des Grundstücks würde dem bestehenden Gebäude das Sonnenlicht wegnehmen. Die zusätzliche Erschliessung erweise sich damit nicht als vorteilhaft, sondern als nachteilig (Beschwerde S. 7).