Der Umfang der Abgabe sei nach dem Mehrwert, der dem Pflichtigen entstehe, zu berechnen, nicht anhand der Leistung des Gemeinwesens. Die Gemeinde habe die Erschliessungsleistung mit der Abgabe verknüpft, was falsch sei. Der Mehrwert entspreche wohl in den wenigsten Fällen dem Erschliessungsaufwand (Replik S. 4). Die Parzelle aaa sei mit einem älteren Haus überbaut, dessen Gewölbekeller weit über die südliche Gebäudegrenze hinausrage. Eine weitere Überbauung des Grundstücks im südlichen Teil sei nicht wirtschaftlich und daher auszuschliessen. Der nicht unterkellerte Gartenabschnitt sei dafür zu klein (Beschwerde S. 6).