Der wirtschaftliche Sondervorteil sei objektiv und unabhängig davon, ob der Grundeigentümer an den Anlagen interessiert sei, festzulegen. Am einfachsten sei es, wenn zwei Schätzungen – vor und nach Erstellung der Anlagen – gemacht würden. Die Differenz entspräche dem Sondervorteil. Vorliegend sei nicht einmal der Versuch vorgenommen worden, einen Mehrwert festzustellen. Der Sondervorteil sei zudem nicht nur causa der Beitragserhebung, sondern gleichzeitig Massstab der Abgabe. Der Umfang der Abgabe sei nach dem Mehrwert, der dem Pflichtigen entstehe, zu berechnen, nicht anhand der Leistung des Gemeinwesens.