7.6. Der durch die Erschliessung geschaffene Vorteil muss allfällige Nachteile übersteigen. Er darf nicht bloss theoretischer Natur, sondern muss objektiv gesehen realisierbar sein. Unerheblich ist, ob der durch die Erschliessung betroffene Grundeigentümer den Mehrwert durch Überbauung oder Verkauf des Grundstücks in Geld umsetzt. Massgeblich ist einzig, ob eine zonenmässige Überbauung öffentlich-rechtlich realisierbar ist (Bundesgerichtsentscheide 1C_481/2012 vom 21. Dezember 2012, Erw. 2.1 und 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002, Erw. 2.2. und 3.2.1; AGVE 2002, S. 496 f. mit Hinweisen).