Sie werden in einem Beitragsplanverfahren oder mit öffentlich-rechtlichem Vertrag festgesetzt (§ 32 Abs. 1 Satz 2 AR) und sind innert 30 Tagen seit Vorliegen der Schlussabrechnung zu bezahlen (§ 32 Abs. 3 AR). An den Kosten der systematischen Erschliessung von Bauland mit Kanalisationsleitungen haben sich die Grundeigentümer nach Massgabe des ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteils zu beteiligen. Die Gemeinde übernimmt einen Anteil von mindestens 30 % (§ 43 Abs. 1 und 2 AR). Beitragspflicht und Höhe der Grundeigentümerbeiträge sind vom Gemeinderat vor der Bauausführung im Beitragsplan festzusetzen (§ 43 Abs. 3 AR).