Der Gemeinderat erhebt von den Grundeigentümern Erschliessungsbeiträge an die Erstellung, Änderung und Erneuerung von Abwasseranlagen, die der Erschliessung von Bauzonen dienen (§ 42 Abs. 1 lit. a AR). Die Erschliessungsbeiträge dürfen die Baukosten – nach Abzug der Subventionen von Bund und Kanton – nicht übersteigen (§ 31 Abs. 3 AR). Sie werden in einem Beitragsplanverfahren oder mit öffentlich-rechtlichem Vertrag festgesetzt (§ 32 Abs. 1 Satz 2 AR) und sind innert 30 Tagen seit Vorliegen der Schlussabrechnung zu bezahlen (§ 32 Abs. 3 AR).