daraus erwachsenden Sondervorteile (§ 47 Abs. 1 lit. a WR sowie § 54 Abs. 1 und 2 WR). Die Grundeigentümerbeiträge dürfen die Baukosten der zu erstellenden Leitung abzüglich Beiträge Dritter nicht übersteigen (§ 47 Abs. 3 WR). Die Gemeinde beteiligt sich an den Kosten der systematischen Erschliessung mit mindestens 30 % (§ 54 Abs. 3 WR). Der Gemeinderat setzt die Erschliessungsbeiträge in einem Beitragsplanverfahren fest. Sie sind innert 30 Tagen seit Vorliegen der Schlussabrechnung zu bezahlen (§ 48 Abs. 1 und 3 WR). Zahlungspflichtig sind die Grundeigentümer zu Beginn der Beitragsplanauflage.