3.5. Unter den Parteien ist die gesetzliche Grundlage für die Beitragserhebung an die Strasse nicht umstritten. Ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung ist weiterhin von einer genügenden Rechtsgrundlage für die Strassenbeitragserhebung auszugehen. 4. 4.1. Für die Erhebung von Beiträgen an die Wassererschliessung stützt sich der Gemeinderat Q. auf das Wasserreglement (WR), beschlossen von der Gemeindeversammlung am 2. Dezember 1994, genehmigt vom Vorsteher des Baudepartements am 2. März 1995 (mit Ermächtigung des Regierungsrats).