1.4. Der Einspracheentscheid wurde am 16. Mai 2014 zugestellt. Der letzte Tag der Beschwerdefrist fiel auf den 15. Juni 2014, einen Sonntag, weshalb die Frist am folgenden Montag endete (§ 28 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008). Mit der Eingabe vom 16. Juni 2014 (Poststempel) ist die Beschwerdefrist eingehalten. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Umstritten sind die von der Gemeinde geforderten Beiträge an die Stras- sen-, Abwasser- und die Wassererschliessung (vorne D.3.). Der Streitwert beträgt Fr. 43'298.00 (vorne C.).