3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." D.4. Der ebenfalls anwaltlich vertretene Gemeinderat Q. liess sich am 8. September 2014 zur Beschwerde vernehmen. Er beantragt, diese abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 darauf antworten. Die Gemeine duplizierte am 27. Oktober 2014. Beide Parteien hielten an ihren Standpunkten fest. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. E. Das Gericht führte am 2. September 2015 eine Augenscheinverhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll S. 1) und fällte nach anschliessender Beratung das folgende Urteil. Das Gericht zieht in Erwägung: