D.2. Nach Durchführung einer Einigungsverhandlung am 14. November 2013 wies der Gemeinderat Q. die Einsprache mit Beschluss vom 12. Mai 2014 ab, soweit er darauf eintrat (Protokoll des Gemeinderats vom 12. Mai 2014 [Beschwerdebeilage 2]). D.3. Den negativen Einspracheentscheid liessen A. und B. am 16. Juni 2014 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), anfechten. Sie beantragen: "1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Gemeinderates Q. vom 12.5.2014 aufzuheben. 2. Die Parzelle aaa der Beschwerdeführer sei aus dem Beitragsplan für Strassenbau, Wasser und Abwasserbeseitigung zu entlassen.