{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2015-09-02", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2014-11_2015-09-02.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5333", "Checksum": "467a80ac0d1be840ed23cf6cf4c1281b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2014.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 02.09.2015 4-BE.2014.11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 02.09.2015 4-BE.2014.11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 02.09.2015 4-BE.2014.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:56", "Checksum": "4073239ab45cac3035529603005626ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 02.09.2015 4-BE.2014.11\n\n Spezialverwaltungsgericht\nKausalabgaben und Enteignungen\n\n4-BE.2014.11\n\nUrteil vom 2. September 2015\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nRichter P. Andreatta\nRichter H. Flury\nGerichtsschreiberin R. Gehrig\n\nBeschwerde- A._____\nführer 1\nBeschwerde- B._____\nführerin 2\nbeide vertreten durch Dr. iur. René Müller, Fürsprecher, Stapferstrasse 2,\nPostfach, 5201 Brugg AG\n\nBeschwerde- Einwohnergemeinde Q._____\ngegnerin handelnd durch den Gemeinderat\n\ndieser vertreten durch Dr. iur. Peter Gysi, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau\n\nGegenstand ursprünglicher Beitragsplan Erschliessung Y-Weg (Strasse, Wasser und\nAbwasser)\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\nA.1.\nDie Gemeinde Q. hat das Gebiet C West erschlossen. Ein erstes Erschliessungsprojekt war gescheitert, weil es vom damals geltenden Erschliessungsplan abwich. Auf Beschwerde hin hob das Departement Bau, Verkehr\nund Umwelt den Projektgenehmigungsentscheid der Gemeinde auf (Entscheid BVURA.10.458/10.463 vom 26. Oktober 2010). Mit dem Projekt waren auch die parallel dazu aufgelegten Beitragspläne angefochten worden.\nDie damalige \"Schätzungskommission nach Baugesetz\" schrieb die bei ihr\nhängigen Verfahren am 20. Dezember 2010 ab, so auch jenes von A. und\nB. (Entscheid der Schätzungskommission [SchKE] 4-BE.2010.41).\n\nA.2.\nDas nun ausgeführte Projekt basiert auf dem rechtskräftigen Erschliessungsplan C West (beschlossen vom Gemeinderat am 16. Januar 2012,\ngenehmigt vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt [BVU] am 26. März\n2012 [vgl. Sammelbeilage A]). Dem Projekt wurde am 17. September 2012\ndie Baubewilligung erteilt.\n\nB.\nDie Kosten der Erschliessung sollen auf die Eigentümer der anstossenden\nGrundstücke verteilt werden. Dazu liess der Gemeinderat Q. die Beitragspläne Strassenbau, Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung/Löschschutz ausarbeiten. Diese wurden vom 24. September 2012 bis 23. Oktober 2012 aufgelegt. Die Auflage wurde den beitragsbetroffenen Grundeigentümern am 4. September 2012 angezeigt (Sammelbeilagen C; Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014).\n\nC.\nB. und A. sind Eigentümer (Gesamteigentum) der Parzelle aaa im Halte\nvon 1'025 m2. Eine Teilfläche von 425 m2 soll wie folgt mit Erschliessungsbeiträgen belastet werden (Kostenzusammenstellung pro Parzelle [Sammelbeilagen C]):\n\nStichstrasse und Fussweg auf 425 m2 Fr. 32'197.00\nAbwasserbeseitigung (mit 50 % gewichtet) auf 213 m2 Fr. 4'202.00\nWasserversorgung/Löschschutz auf 425 m2 Fr. 6'899.00\nTotal Fr 43'298.00\n\nD.1.\nA. und B. erhoben am 20. Oktober 2012 Einsprache gegen die Beitragspläne Erschliessung Y-Weg mit folgenden Anträgen:\n\n\"1. Die Parzelle aaa ist vollständig aus dem Beitragsplan zu streichen.\n-3-\n\n2. Unter Kosten und Entschädigungsfolge\"\n\nD.2.\nNach Durchführung einer Einigungsverhandlung am 14. November 2013\nwies der Gemeinderat Q. die Einsprache mit Beschluss vom 12. Mai 2014\nab, soweit er darauf eintrat (Protokoll des Gemeinderats vom 12. Mai 2014\n[Beschwerdebeilage 2]).\n\nD.3.\nDen negativen Einspracheentscheid liessen A. und B. am 16. Juni 2014\nbeim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), anfechten. Sie beantragen:\n\n\"1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Gemeinderates\nQ. vom 12.5.2014 aufzuheben.\n\n2. Die Parzelle aaa der Beschwerdeführer sei aus dem Beitragsplan für\nStrassenbau, Wasser und Abwasserbeseitigung zu entlassen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\nD.4.\nDer ebenfalls anwaltlich vertretene Gemeinderat Q. liess sich am 8. September 2014 zur Beschwerde vernehmen. Er beantragt, diese abzuweisen\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nDie Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 darauf\nantworten. Die Gemeine duplizierte am 27. Oktober 2014. Beide Parteien\nhielten an ihren Standpunkten fest. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.\n\nE.\nDas Gericht führte am 2. September 2015 eine Augenscheinverhandlung\ndurch (Präsenz siehe Protokoll S. 1) und fällte nach anschliessender Beratung das folgende Urteil.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nGegen die Erhebung von Erschliessungsabgaben kann, soweit sie in einem\nBeitragsplan festgehalten werden, innerhalb der Auflagefrist, ansonsten innert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden (vgl. § 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und\n-4-\n\nBauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Die Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht angefochten werden (§ 35 Abs. 2 BauG in Verbindung mit §\n44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007).\n\n1.2.\nBeim angefochtenen Entscheid vom 12. Mai 2014 handelt es sich um einen\nEinspracheentscheid in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG.\nDas Spezialverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der Beschwerde zuständig.\n\n1.3.\nDie Beschwerdeführenden haben als Beitragsbelastete ein eigenes,\nschutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids. Sie sind ohne weiteres zur Beschwerde berechtigt (§ 42 lit. a\nVRPG).\n\n"}