2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 2'900.00, der Kanzleigebühr von Fr. 288.00 und den Auslagen von Fr. 160.00, zusammen Fr. 3'348.00, sind vom Beschwerdeführer zu übernehmen. Der geleistete Kostenvorschuss wird angerechnet. 3. Der Beschwerdeführer hat der Einwohnergemeinde einen Parteikostenersatz von pauschal Fr. 3'500.00 (inklusive Auslagen und MWST) zu bezahlen.