Der Entschädigungsrahmen für Streitwerte über Fr. 20'000.00 bis Fr. 50'000.00 geht von Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff 2 AnwT). Der Aufwand im vorliegenden Verfahren war eher tief. Da zudem ein Parallelverfahren durchzuführen war, ergaben sich gewisse Synergien. Der Fall enthielt keine besonderen Schwierigkeiten, weshalb dem Gericht eine Entschädigung von Fr. 3'500.00 (inklusive Auslagen und MWST) angemessen erscheint. - 23 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.