Es ist weiter festzuhalten, dass die Parzelle aaa zu Recht in den Perimeter Wassererschliessung aufgenommen wurde und der Perimeter nicht zu beanstanden ist (Erw. 9.4), sowie dass die Kostenaufteilungen zwischen Gemeinde und Grundeigentümern sowie unter den Grundeigentümern korrekt vorgenommen wurden (Erw. 10.1. und 10.2.). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten vom Beschwerdeführer zu übernehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss ist anzurechnen.