11. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die gesetzlichen Grundlagen zur Erhebung von Erschliessungsbeiträgen an die Strasse (Erw. 3.4.) und die Wasserleitung (Erw. 4.2.) genügen, dass die Parzelle aaa zu Recht in die beiden Strassenperimeter einbezogen (Erw. 7.5.4.) und die Strassenperimeter korrekt festgelegt wurden (Erw. 7.6.3.), dass die Aufteilungen der Strassenbaukosten zwischen Gemeinde und Grundeigentümern sowie unter den Grundeigentümern nicht zu beanstanden sind (Erw. 8.1 und 8.2). Es ist weiter festzuhalten, dass die Parzelle aaa zu Recht in den Perimeter Wassererschliessung aufgenommen wurde und der Perimeter nicht zu beanstanden ist (Erw.