9.4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Parzelle aaa aus der Anschlussmöglichkeit an die neue Wasserleitung im X-Weg einen Sondervorteil erlangt und daher zu Recht mit einem Beitrag belastet wurde. Der Perimeter gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. 10. 10.1. Im nächsten Schritt sind die Kostenaufteilung zwischen Gemeinde und Grundeigentümern sowie jene unter den Grundeigentümern zu prüfen. Der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht geäussert.