9. 9.1. In Bezug auf die Wassererschliessung macht der Beschwerdeführer geltend, die Parzelle aaa sei mit der Wasserleitung in der Y-Strasse bereits erschlossen. Diese sei ausreichend; es brauche nicht zwei Anschlussmöglichkeiten (Beschwerde S. 4). Der Gemeinderat hält dem entgegen, die neue Leitung eröffne eine alternative Erschliessungsmöglichkeit ab dem X-Weg und bewirke damit einen Sondervorteil. Eine Doppelbelastung des Grundstücks werde vermieden, indem nur die Teilfläche der Parzelle aaa ab der Winkelhalbierenden zum X-Weg hin einbezogen werde (Vernehmlassung S. 6; Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 S. 2).