8.2. Abschliessend ist die Kostenaufteilung unter den Grundeigentümern zu prüfen. Der Beschwerdeführer hat dazu einzig den Einwand gegen die aus seiner Sicht ungleiche Flächenaufteilung vorgetragen. Darauf wurde bereits in Erw. 7.6.2. eingegangen. Die Kosten wurden allein nach Fläche auf die Privaten verteilt. Sämtliche belasteten Grundstücke stossen direkt an die beitragsauslösenden Strassen an (X-Weg oder Y-Strasse). Alle einbezogenen Flächen sind sodann unüberbaut. Unter diesen Umständen ist die gewählte Kostenverteilung nicht zu beanstanden.