Diese Aufteilung ist nicht zu beanstanden; sie benachteiligt den Beschwerdeführer nicht. Insbesondere liegt auch keine verpönte Doppelbelastung seines Grundstücks mit Strassenbeiträgen vor. 7.6.3. Der Beschwerdeführer macht keine weiteren Einwände gegen die beiden Beitragsperimeter Strassenbau. Diese halten auch der summarischen Prüfung des Gerichts stand. Das ist als weiteres Zwischenergebnis festzuhalten. 8. 8.1. Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Kostenaufteilung zwischen Gemeinde und beitragspflichtigen Grundeigentümern korrekt vorgenommen wurde. - 20 -