7.6.2. Die Regeln für den Einbezug von Eckgrundstücken in einen Perimeter besagen, dass eine Winkelhalbierende zu ziehen ist. Je nach Parzellenform des Eckgrundstücks und je nach Winkel, in dem zwei Strassen aufeinandertreffen, ergeben sich auf den sich gegenüberliegenden Grundstücken ungleiche Flächenabschnitte. Da bei der Beitragserhebung für beide angrenzenden Strassen jeweils dieselbe Flächenaufteilung vorzunehmen ist – damit jede Teilfläche nur einmal belastet wird – gleicht sich das wieder aus (Erw. 6.9.).