7.6. 7.6.1. Für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten den Sondervorteil bejahen sollte, macht der Beschwerdeführer geltend, die Winkelhalbierende sei bei den Parzellen aaa und bbb ungleich gezogen worden. Bei der Parzelle bbb reiche sie bis zu 27 m in das Grundstück hinein, bei der Parzelle aaa wegen der Parzellenform nur 15 m. Das sei zu berücksichtigen und sein Beitrag zu reduzieren (Beschwerde S. 4).