Auf dem Streitgrundstück kann zusammenfassend unter Einhaltung der Minimalabstände eine eigenständige Baute errichtet werden. Diese ist auch ab dem X-Weg, insbesondere im nördlichen Teil der anstossenden Ostgrenze, erschliessbar. Damit scheint die Erhebung der Strassenbaubeiträge sowohl im Perimeter X-Weg als auch im Perimeter Y-Strasse gerechtfertigt.