Eine allfällige Verschlechterung der Überbauungsmöglichkeiten eines Grundstücks durch eine Landabtretung müsste rechtstheoretisch im Zuge der Entschädigungsfestsetzung im Rechtserwerbsverfahren berücksichtigt werden bzw. hier worden sein (vgl. dazu beispielsweise § 143 Abs. 1 lit. b BauG Minderwert der Restliegenschaft). Derselbe Nachteil kann dann im Zuge des Erschliessungsabgabeverfahrens nicht ein zweites Mal angerufen werden. Vorliegend darf entsprechend davon ausgegangen werden, dass die mit der Flächenreduktion verbundene Verminderung des maximal möglichen Bauvolumens mit der Entschädigung für die Landabtretung abgegolten wurde.