Das Streitgrundstück war schon vor der Landabtretung schmal und die Überbauungsmöglichkeiten beschränkt. Ein quer gestelltes Gebäude hätte darauf keinen Platz gefunden. Es hätte zwar ein breiterer, d.h. auch grösserer Bau, als es heute möglich wäre, errichtet werden können. Die Standortwahl war aber auch damals beschränkt.