7.5.4. Die Parzelle aaa liegt in der Zone W2a. Dort gelten ein kleiner Grenzabstand von 4 m und ein grosser von 8 m (vgl. § 4 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q. [BNO], beschlossen von der Gemeindeversammlung am16. Juni 2000, genehmigt vom Regierungsrat am 28. Februar 2001). Der grosse Grenzabstand ist jeweils vor der Hauptwohnseite einzuhalten. Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Abstand stets 4 m (vgl. § 111 Abs. 1 lit. a BauG). Bei Ausrichtung der Hauptwohnseite zum X-Weg, hangaufwärts oder hangabwärts beträgt der Grenzabstand ost- und westseitig daher je 4 m. Es kann also ein rund 8 m breiter Baukörper aufgestellt werden.