7.5.3. Von der Parzelle aaa war ein Streifen von 3 m Breite an den Strassenbau abzutreten (vgl. Landerwerbsplan vom 28. Juni 2012 [Sammelbeilagen B]). Das ursprünglich gut 19 m bis knapp 20 m breite Grundstück (überbaubarer Bereich) hat gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Plan nach der Teilabtretung noch eine Breite von 16.16 m bis 16.82 m (Eingabe vom 18. November 2014). Vor der Abtretung war es fast gleich breit wie die anstossende Parzelle ccc im überbauten Bereich.