Für einen Dritten wäre die Fläche uninteressant gewesen. Der Beschwerdeführer konnte aber seine in diesem Bereich ebenfalls schmale Parzelle ccc ausweiten und sich dadurch zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten - 17 - schaffen. Insbesondere kann der bisher gefangene und unüberbaute Nordabschnitt der Parzelle ccc (rund 450 m2) nun verkehrsmässig über die zugekaufte Fläche auf den X-Weg angeschlossen werden. Der Beschwerdeführer hat den Zukauf zwar nicht mit seiner "Stammparzelle" vereint, das ändert aber nichts daran, dass die Grenze zwischen den beiden Grundstücken für ihn quasi nicht existiert. Das ist zu beachten.