Wenn vorliegend die baulichen Nutzungsmöglichkeiten der Parzelle aaa diskutiert werden, kann nicht völlig ausser Acht gelassen werden, dass die Nachbarparzelle ebenfalls dem Beschwerdeführer gehört. Das Streitgrundstück wurde von der Parzelle bbb abparzelliert und im Jahr 2006 vom Beschwerdeführer gekauft. Es war für sich nicht überbaubar, weil der X-Weg nach dem damals geltenden Erschliessungsplan vollständig auf der neu erworbenen Fläche lag (Protokoll S. 3). Es hatte einzig für den Beschwerdeführer als Eigentümer der Nachbarparzelle einen Arrondierungsnutzen. Für einen Dritten wäre die Fläche uninteressant gewesen.