(Grenzabstände zur Nachbarparzelle und Strassenabstand zum X-Weg je 4 m). Da der Beschwerdeführer auch Eigentümer des Nachbargrundstücks sei, habe er zudem die Möglichkeit, zu dessen Lasten die Grenz- und Gebäudeabstände zu verkürzen, einen Ausnützungstransfer vorzunehmen o- der die Grundstücke zusammenzulegen. Eine Garage im nördlichen Abschnitt der Parzelle könne ab der neuen Strasse angeschlossen werden. Die Landabtretung werde entschädigt, darin eingeschlossen die Einschränkung der Überbauungsmöglichkeiten. Letzteres wurde an der Verhandlung vom 2. September 2015 allerdings wieder zurückgenommen (Vernehmlassung S. 5 f.; Protokoll S. 7).