Die subjektive Zufälligkeit des Eigentums der Parzelle ccc sei irrelevant. Massgebend seien die objektiven Parzellenverhältnisse. Wenn die Gemeinde Massnahmen bezüglich Ausnützung und Abstände für notwendig erachte, gestehe sie die Verschlechterung der Bebaubarkeit der Parzelle aaa und damit den erlittenen wirtschaftlichen Nachteil ein. Die Argumentation des Gemeinderats sei zudem widersprüchlich. Wenn die Parzelle ccc im Sinne einer Gesamtbebauung einzubeziehen sei, müsse die Parzelle aaa nicht separat erschlossen werden, weshalb sie keinen Sondervorteil erlange (Replik S. 2 f.; Protokoll S. 8).